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Arbeitnehmer kann Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückweisen, § 174 BGB
LAG Hamm, AZ: 2 Sa 1186/16, 22.03.2017
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Die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB beruht nicht auf dem Fehlen der Vollmacht, sondern ausschließlich auf der Zurückweisung der Kündigungserklärung durch den Arbeitnehmer als den Kündigungsempfänger wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde.

Die Kündigung ist zunächst fehlerfrei, verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn der Kündigungsempfänger diese wegen fehlende Kündigungs-urkunde zurückweist.

Bei der Zurückweisung nach § 174 BGB kommt es auf das tatsächliche Bestehen der Vertretungsmacht nicht an, sodass die Zurückweisung auch bei tatsächlich bestehender Vertretungsmacht möglich ist, die dem Kündigungsempfänger nicht bekannt war. Das gleiche gilt dann, wenn der Kündigende eine Position bekleidet, die üblicherweise mit Kündigungsbefugnis ausgestattet ist, der Kündigungsempfänger nicht davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Kündigende diese Stellung tatsächlich innehat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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