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Wer sich vom Vertrag lösen will, kann sich auf die Einrede nach § 320 BGB berufen
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 163/12, 17.07.2013
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Die Einrede des § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und setzt deshalb voraus, dass derjenige, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sich die Einrede nicht zunutze machen.
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