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Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch bei Wasserschaden, § 906 BGB analog; Eigentümer haftet nicht für Handwerkerschäden am Nachbargrundstück
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 277/10, 15.07.2011
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1. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil muss im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entfällt aber, wenn diese Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben.

Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung.

2. Ein Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift setzt ein Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht zwischen Grundstücksnachbarn nicht.

Mangels Bestehens eines Schuldverhältnisses findet die Vorschrift des § 278 BGB bei fehlerhaften Arbeiten eines beauftragten Handwerkers keine Anwendung. Eine Zurechnung der Tätigkeit des Dachdeckers nach § 831 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da selbständige Handwerker in der Regel keine Verrichtungsgehilfen im Sinne dieser Norm sind.

3. Jedoch kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung) in Betracht.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen wie z.B. Regenwasser.

Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die Sonderbestimmung des § 26 Abs. 1 NRG HE nicht entgegen.

Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handelt, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden konnte, und dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Diese Grenze ist bei einem Schaden von fast 4.000,00 € überschritten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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