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Käufer muss Verkäufer eine Gelegenheit zur Nachbesserung ermöglichen, § 439 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 310/08, 10.03.2010
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1. Der Käufer hat nur einen Anspruch auf Nacherfüllung einer mangelhaften Sache gem. § 439 BGB, wenn er den Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung geboten hat. Falls er dies nicht tut, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar.

2. Der Käufer kann keine Nachbesserung mit der Begründung verweigern, dass entsprechender Mangel wieder auftreten kann.

3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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