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15,50 € Verzug rechtfertigt keine Sperrung des Mobilfunkanschlusses; § 320 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 36/10, 17.02.2011
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Bei einer Sperrung des Mobilfunkanschluss handelt es sich gem. §§ 320, 321 BGB um ein Zurückbehaltungsrecht, wegen im Voraus erbrachter Mobilfunkleistung. Jede Partei hat das Recht, der andren Partei die Leistung zu verweigern, wenn diese sie nicht erbringt.

Jedoch darf die eine Partei nicht ihre gesamte Leistung zurückbehalten, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht.

Aufgrund der Verbreitung von Mobilfunkgeräten, kann nicht mehr generell angenommen werden, dass es sich lediglich um einen zweiten Anschluss handelt und es sich dementsprechend um keinen kompletten Ausschluss aus dem Telefonverkehr handelt. Folglich müssen die gleichen Anforderungen des Festnetzbereichs auch an den Mobilfunk gestellt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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