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6-Tage Kündigungsfrist beim Telefon-Anschluss benachteiligt den Kunden nicht unangemessen groß; § 307 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 179/08, 12.02.2009
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Eine AGB-Klausel, die eine Kündigungsfrist von 6 Tagen beschreibt, benachteiligt den Kunden nicht unangemessen. Dieser hat noch ausreichend Zeit, um sich an den Telefonanbieter zu wenden.

Bei Dienstverträgen muss in der Regel für beide Parteien die gleiche Kündigungsfrist gem. § 621 BGB gelten. Weichen die Kündigungsfristen von Kunden und Anbieter von einander ab, so ist eine solche Klausel unwirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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