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Das Nutzen von Bot-Programmen bei Onlinespielen rechtfertigt zur fristlosen Kündigung, § 314
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 208 C 42/11, 04.05.2012
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Ein Spielnutzungsvertrag entsteht durch Eröffnung eines Accounts durch Registrierung (Angebot) und Anmeldebestätigung (Annahme). Ein solcher Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB dar, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis über die Einräumung von Nutzungsrechten des Online-Services.

Eine AGB-Klausel, die die Nutzer von Bot-Programmen vom Spiel bannt, ist unter Beachtung der §§ 307-309 BGB wirksam. Das Schutzbedürfnis des Entwicklers überwiegt dem des einzelnen Spielers.

Das Nutzen von Bot-Programmen oder ähnlicher Software, die einen Vorteil im Spiel generieren, stört das ausbalancierte Spielgefüge. Dadurch werden regelkonforme Spieler vertrieben, was wiederum die Einnahmen des Entwicklers negativ beeinflusst.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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