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Fehlerhafte Jahresabrechnung, unzulässige Führung eines Treuhandkontos und Vergabe von Handwerkeraufträgen ohne Beschlussfassung rechtfertigen die Abberrufung des Verwalters; §§ 21, 27, 28 Abs. 3 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 39/12, 12.07.2013
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Keywords: Abwahl des Verwalters Wiederwahl Neibestellung Verwalterwahl ungeeigneter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Auch die Verpflichtung zur Führung eines Fremdkontos wird häufig vernachlässigt und selbst von Amtsgerichten häufig verkannt.
Dass ein Verwalter ohne Beschluss keine Aufträge an Handwerker vergeben darf, wird in der Praxis dennoch aus Bequemlichkeitsgründen zur Vermeidung einer weiteren Eigentümerversammlung toleriert.
Dass auch vermeintlich kleinere Fehler eines WEG-Verwalters in der Summe sogar zu seiner Abberufung führen können, entspricht allerdings der gefestigten Rechtsprechung der Berufungsinstanzen.