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Geht bestellte Ware während der Lieferung verloren, muss der Verkäufer keine Neue versenden; §§ 275 I, 243 II BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 302/02, 16.07.2003
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Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Versandhandel Online Ebay Amazon Bestellen Liefern Kaufvertrag Geld zurück Schadenersatz widerrufen Anfechten Ware kommt nicht an verschwunden verloren Verbrauchsgüterkaufverträge; Erneute Lieferpflicht des Verkäufers bei Verschwinden des Kaufgegenstandes während des Versandes durch Paketdienst; Leistungserfüllung durch Versendungsverkäufer; Leistungsort bei Versendungskauf; Risikotragung bei Versendungskauf