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Bei Nutzungtsentschädigung keine Minderung wegen Verschlechterung der Mietsache möglich; §§ 537, 557 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 16/60, 07.12.1960
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Dem Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 557 BGB kann der Mieter zwar entgegenhalten, der Mietzins sei im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 537 BGB kraft Gesetzes gemindert gewesen, aber nicht, nach Beendigung des Mietverhältnisses sei eine weitere Verschlechterung der Mietsache eingetreten, die bei seinem Fortbestehen eine weitere Minderung zur Folge gehabt haben würde.

Ein Mieter, der nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht herausgibt, muß als Entschädigung nach § 557 BGB mindestens einen Betrag zahlen, der nach dem Zeitraum, für den sie gefordert wird, der für diese Zeit vereinbarten preisrechtlich zulässigen Miete entspricht.

Er muß sogar - inzwischen - gesetzlich zulässig gewordene Erhöhungen in Kauf nehmen; denn er kann sich nicht besser stehen, als wenn er auf Grund des Mietvertrages weiter den Mietbesitz behalten hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mietvertrag Herausgabe Räumungsklage Beendigung