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Kein Schuldnerverzug, wenn Gläubiger Geld zurücküberweist
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 34/11, 15.03.2011
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Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt.

Durch die Ablehnung einer angebotenen Zahlung gerät der Gläubiger
in Annahmeverzug, der die Wirkungen des Schuldnerverzugs entfallen lässt.
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