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Keine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, wenn die Bezüge, die das behinderte volljährige Kind erhält, erhöht werden
OLG Düsseldorf, AZ: II 8 UF 236/13, 19.02.2014
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Es stellt keine schwerwiegende Veränderung im Sinne des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von SGB XII-Leistungen grundsätzlich besteht, diese Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berücksichtigt wurde.

Wurde ein Einkommen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt bei der Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels als "überobligatorisch" bewertet, so ist es bei einer erheblichen zwischenzeitlichen Erhöhung dieser Bezüge nicht geboten, diese Bewertung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages fortzuschreiben.

Bezüge aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in der Größenordnung von 250 € haben nicht mehr den Charakter eines Taschengeldes und stehen - jedenfalls teilweise - zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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