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Rücktritt vom Pferdekauf bedarf des Setzen einer Nachfrist, § 323 BGB
OLG Hamm, AZ: I-19 U 132/11, 05.06.2012
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Eine Fristsetzung ist wirkungslos, wenn sie missbräuchlich erfolgt, insbesondere wenn der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung nach Fristsetzung auch dann nicht annehmen werde, wenn sie innerhalb der objektiv angemessenen Frist erbracht wird.

Eine Fristsetzung beim Pferdekauf ist nicht nach § 326 V BGB im Hinblick darauf entbehrlich, dass eine Nachbesserung mangels Therapierbarkeit des Steigens unmöglich ist. Sie ist nur dann unmöglich, wenn es sich um einen notorischen Steiger handelt, ansonsten ist eine Therapie grundsätzlich möglich.

Zwar gibt es keine Garantie, dass das Pferd danach nie wieder steige; dies sei aber aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Lebewesen handele, bei dem zudem das Steigen grundsätzlich ein natürliches Verhalten darstelle, unvermeidbar und stelle die grundsätzliche Therapierbarkeit nicht in Frage.

Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 326 V BGB im Hinblick darauf entbehrlich, dass eine derartige Nachlieferung nicht in Betracht gekommen wäre. Eine Nachlieferung ist beim Pferdekauf nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn der Käufer keine persönliche Bindung zu dem Pferd aufbaut bzw. aufbauen möchte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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