Detailansicht Urteil
Verwalter muss Abstimmungsergebnis eines Beschlusses im Protokoll nicht festhalten / Wohnungseigentümer muss eine Modernisierung auch im Sondereigentum dulden; §§ 14, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann rechtsanwalt Bottrop Tagesfalle Arztpraxis Zugang Haustür hauseingangstür
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter droht, Tochter des Vermieters mit einer Schreckschusspistole zu erschießen?
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
- Wann sind undichte Fenster mangelhaft? - Wie müssen Fenster durch den Vermieter instandgesetzt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Telefonwerbung Organisationsbeschluss Schimmel Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Nachbarrecht Abschleppen Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Abmahnung Veränderung Mietminderung Arzthaftung Garage Eigentümerversammlung Protokoll Jahresabrechnung Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Eigenbedarfskündigung Makler Verwalter Miete Teilungserklärung Anfechtungsklage Kurioses Verkehrsunfall Wurzeln Beirat Kündigung Beschluss Sondereigentum
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wenig konsequent ist das Landgericht Dortmund vorliegend aber mit seinem sonst so hoch angesetzten Bestimmtheitsgrundsatz der Beschlussfassung umgegangen. Ohne Angabe eines konkreten Fabrikats, geschweige den Herstellers der Türöffnerautomatik hat das Landgericht auch diesen Teil der Beschlussfassung für zulässig erachtet. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des LG Dortmund (1 S 320/16 und 1 S 28/17) zur Bestimmtheit der Anschaffung von Briefkästen.