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Zur Sondervergütung des WEG-Verwalters/ Zum Anspruch auf Anbringung eines Briefkastens
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
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Im Verwaltervertrag dürfen für die dem Verwalter obliegenden üblichen Tätigkeiten keine Sondervergütungen festgelegt werden. Eine dahingehende Regelung verstößt gegen §§ 307 ff BGB.

Beim Verwalterwechsel ist der zum 01.01. des Folgejahres eintretende neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet. Für diese Tätigkeit darf er grundsätzlich kein zusätzliches Honorar verlangen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall dem Verwalter für seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ein Sonderhonorar zubilligen will. In dem Fall muss der Beschluss aber erkennen lassen, wofür konkret die Sondervergütung vereinbart worden ist. Anderenfalls ist der Beschluss nichtig.

Jeder Wohnungseigentümer hat wegen Art 10 GG einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Wird ein Antrag eines Wohnungseigentümers auf Schaffung eines eigenen Briefkastens zurückgestellt, ist für eine Verpflichtungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG keine weitere Vorbefassung mehr erforderlich.

In dem Fall muss der klagende Wohnungseigentümer konkrete Ausführungen zu der Art des Briefkastens machen, damit das Gericht eine Kosten-Nutzen-Analyse vornehmen kann.

Dies gilt nicht, wenn lediglich ein Grundbeschluss begehrt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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