Detailansicht Urteil
Verwalter muss Abstimmungsergebnis eines Beschlusses im Protokoll nicht festhalten / Wohnungseigentümer muss eine Modernisierung auch im Sondereigentum dulden; §§ 14, 22 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/17, 05.06.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann rechtsanwalt Bottrop Tagesfalle Arztpraxis Zugang Haustür hauseingangstür
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verkehrsunfall Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Beirat Veränderung Kurioses Arzthaftung Organisationsbeschluss Abschleppen Treppenlift Miete Anfechtungsklage Wurzeln Verwalter Teilungserklärung Abmahnung Garage Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Mietminderung Nachbarrecht Makler Jahresabrechnung Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Kündigung Nutzungsentschädigung Tierhaltung Schimmel Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Beschluss Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wenig konsequent ist das Landgericht Dortmund vorliegend aber mit seinem sonst so hoch angesetzten Bestimmtheitsgrundsatz der Beschlussfassung umgegangen. Ohne Angabe eines konkreten Fabrikats, geschweige den Herstellers der Türöffnerautomatik hat das Landgericht auch diesen Teil der Beschlussfassung für zulässig erachtet. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des LG Dortmund (1 S 320/16 und 1 S 28/17) zur Bestimmtheit der Anschaffung von Briefkästen.