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Bereits die reine Existenz einer Einrede behindert die Aufrechnung, § 390 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 75/99, 09.10.2000
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Nach § 406 BGB kann ein Schuldner mit Forderungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zugestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das setzt aber voraus, das seine Forderung aufrechnungsfähig ist.

Aufrechnungsfähig ist sie dann, wenn sie voll wirksam ist. Die Forderung muss entstanden, nicht untergegangen und Einredenfrei sein.

Nach § 390 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre bloße Existenz.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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