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Unwirksamkeit von Vertragsstrafe in AGB wegen zu hoher pauschalisierter Strafe, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 26/15, 20.01.2016
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Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung derjenigen Vertragspartei beruht, der vom AGB-Benutzerkonfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Selbst wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen, ist im Zweifelfall vom Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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