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Leistungsaufforderung muss so formuliert sein, dass sie für den Schuldner unmissverständlich ist, § 281 I 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 224/08, 25.03.2008
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Die Fristsetzung muss aus zwei Teilen bestehen, aus einer Leistungsaufforderung sowie der Setzung einer angemessenen Frist. Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 – X ZR 23/86, NJW-RR 1988, 310).

Durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung soll dem Schuldner noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach furchtlosen Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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