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Arglistige Täuschung über Unfallfreiheit eines Gebrauchtswagens, wenn über diese "ins Blaue hinein" geraten wurde, §§ 123 I, 166 I
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/05, 07.06.2006
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens täuscht selbst dann den Käufer gem. § 123 Abs. 1 BGB, wenn er über die Unfallfreiheit des Wagens „ins Blaue hinein“ spekuliert. Dies gilt nicht, wenn sich der Verkäufer nicht das Wissen über die Unfallfreiheit gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

Eine fehlende Unfallfreiheit ist ein Sachmangel. Eine Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, weil die Nacherfüllung unmöglich ist. Durch die Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht verändern.

Die Vertragsparteien eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben, schließt von vorneherein nicht die Nacherfüllung durch Lieferung wegen Unmöglichkeit aus. Eine Ersatzlieferung ist nur dann möglich, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.

Davon ist bei einem Gebrauchtwagen nicht auszugehen, wenn die dieser, nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, wie eine Besichtigung des Wagens, des Käufers getroffen worden sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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