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Fahrgast muss Taxifahrer Schadenersatz zahlen, wenn er sich im Taxi, wegen Alkohol, übergibt, §§ 280 I, 823 I BGB
AG Köln, AZ: 145 C 37/05, 25.11.2005
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Ein Taxiunternehmen hat gegen den Fahrgast einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Reinigungskosten und gegebenenfalls des Nutzungsausfalls, wenn dieser sich aufgrund von Alkoholkonsum im Taxi erbricht.

Anknüpfungspunkt des Handlungs- und damit Schuldvorwurfs ist nicht das eigentliche Erbrechen des Fahrgastes, sondern das Einsteigen des Fahrgastes in das Fahrzeug des Taxifahrers trotz vorherigen Konsums eine Menge von Alkohol, die er nicht der Lage war, körperlich zu verkraften.

Ein Taxifahrer muss „gewisse Verschmutzungen“ hinnehmen, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, wie z.B. durch dreckige Schuhe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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