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Beim Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tätern kommt es auf die subjektive Sicht der Täter an; § 24 StGB.
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 5/16, 23.02.2016
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Sind an einer versuchten Straftat mehrere beteiligt, so kann der einzelne gem. § 24 II 1 StGB straffrei zurücktreten, wenn er die Vollendung verhindert. Wenn der Versuch aus der Sicht des Täters (Rücktrittshorizont) unbeendet war, freiwilliges Unterlassen, wenn dies tauglich ist um die Tat zu verhindern, um zurückzutreten. Dagegen muss bei einem beendeten Versuch aus der Sicht des Täters der Erfolgseintritt freiwillig durch aktives Tun verhindert werden.

Ein Urteil hält insoweit die sachlichrechtliche Prüfung nicht stand, wenn sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, den Feststellungen nicht entnehmen lässt, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei in Betracht kommendem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten (beendeter/unbeendeter Versuch; Fehlschlag; Rücktrittshorizont; Vorstellung im Rücktrittszeitpunkt; Freiwilligkeit).