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Versicherung muss auch bei gekippten Fenster zahlen
OLG Hamm, AZ: 20 U 160/00, 20.12.2000
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Für die Bewertung des Verhaltens des Versicherungsnehmers (Verlassen der Wohnung trotz Kippstellung eines Fensters) ist es bedeutsam, wie lange er abwesend von der Wohnung war, um den Verschuldensgrad zu beurteilen; eine kurze Abwesenheit begründet noch keine grobe Fahrlässigkeit.

Es kommt bei der Beurteilung des Verschuldensgrades nicht darauf an, wie lange der Versicherungsnehmer eine Abwesenheit von seiner Wohnung beabsichtigt hat, sondern wie lange er tatsächlich abwesend gewesen ist.

Die Beweislast liegt auf Seiten der Versicherungsanstalt, kann sie nicht beweisen, wann in die Wohnung des Versicherungsnehmers eingebrochen wurde, so ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass in einem, nicht die grobe Fahrlässigkeit begründenden Zeitpunkt eingebrochen wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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