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Notleitungsrecht auch durch ein Gebäude hinnehmbar; § 917 BGB ???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 47/17, 26.01.2018
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Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10. Juni 2011, V ZR 233/10, Grundeigentum 2011, 1365 Rn. 12).

Wird infolge einer Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat nach dieser Vorschrift der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden.

Im Rahmen der Ausübung eines Notleitungsrechts ist allerdings der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt.

Daher hat das Interesse des Notleitungsberechtigten an dem für ihn effizientesten Verlauf gegenüber dem Interesse des Duldungsverpflichteten zurückzustehen, wobei im Rahmen der Abwägung auf objektive Gesichtspunkte, wie etwa Nutzungsart und Zuschnitt der Grundstücke abzustellen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notwegerecht Notleitung Haus Gebäude Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop