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Rücktritt vom Vertrag im Fall einer von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit; § 326 V BGB
LG Heidelberg, AZ: 2 S 18/13, 21.01.2014
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Im Fall einer von beider Seiten gleichermaßen zu Vertretenden Unmöglichkeit steht dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht nach §§ 326 V, 323 VI, 346 I, 275 I BGB zu.

Da der Anspruch auf die Gegenleistung bereits ipso iure gem. § 326 II BGB entfällt, kann der Gläubiger den Kaufpreis auch nach § 326 IV BGB zurückverlangen.

Dem Schuldner steht in diesen Fall ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 I, 241 II BGB oder § 823 BGB zu, der mit dem Rückzahlungsanspruch des Gläubigers aufgerechnet wird.
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