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Schadenersatzansprüche des Vermieters bei einer von beiden Seiten zu vertretende Unmöglichkeit; § 254 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 48/80, 08.12.1980
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Haben bei einem gegenseitigen Vertrag sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so dass weder der Tatbestand des § 324 BGB noch der des § 325 BGB voll verwirklicht ist, so ist dies nach § 254 BGB auszugleichen.

Zu den Pflichten des Mieters, eine für Bauarbeiten (an einer Brücke) gemietete Fähre am jeweiligen Liegeplatz sicher zu befestigen und während des Stilliegens zu beaufsichtigen.

Zur Pflicht des Vermieters, der außerdem in einem weiteren Vertrag das Verschleppen der Fähre im Baustellenbereich übernommen hat, ebenfalls für deren ordnungsgemäße Befestigung beim Ablegen zu sorgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Klage auf Zahlung von Schlepplohn und Miete für ein gesunkenes Schiff wegen Hochwassers; Unmöglichkeit der Rückgabe der Mietsache zu vertraglich vorgesehenem Gebrauch; Beiderseitiges Verschulden der Vertragsparteien gleichermaßen zu vertretende Unmöglichkeit geminderte Schadenersatzanspruch