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Gegenseitige Schadensersatzansprüche im Fall einer von beiden Seiten zu vertretenden Unmöglichkeit; §§ 324 a.F., 325 a.F. BGB
OLG Oldenburg, AZ: 2 U 51/75, 04.06.1975
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Gerät der Käufer eines Pkw mit der Annahme des gekauften Fahrzeugs in Verzug, so handelt der Verkäufer grob fahrlässig, wenn er das Fahrzeug verrotten lässt.

Haben beide Parteien die eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten, so ergeben sich die Rechtsfolgen aus den BGB § 324, BGB § 325, BGB § 254.

Die Möglichkeit der Finanzierung eines Kaufes ist nicht als Geschäftsgrundlage anzusehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verkäufer; Grobe Fahrlässigkeit; Verrotten des Fahrzeugs PKW; Annahme des gekauften Fahrzeugs Annahmeverzug Gläubigerverzug Verzug des Käufers holt nicht ab; Eingetretene Unmöglichkeit Leistungsbefreiung Schadenersatz Finanzierung als Geschäftsgrundlage