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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf, § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 240/15, 26.10.2016
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Eine Fehlfunktion der Kupplungshydraulik stellt keinen Komfortmangel dar, sondern ist sicherheitsrelevant. Denn, der allgemeinen Lebenserfahrung nach, führt das Hängenbleiben der Kupplung in einer problematischen Verkehrssituation zu einem Aufmerksamkeitsverlust und damit zu einem erhöhten Unfallrisiko.

Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien.

Äußert sich der Verkäufer, nach mehrfacher Aufforderung durch den Käufer, nicht über seine Reparaturbereitschaft, so ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung gem. § 440 Satz 1 Alt. 3 unzumutbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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