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Schadensersatzanspruchs eines Zessionars bei Nicht-Zurückgewährung der Sicherungsgrundschuld
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 47/12, 19.04.2013
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Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch - etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger - abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.

Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.

Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der auf-schiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Sicherungsgrundschuld: Schadensersatzanspruch gegen den Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs nach Wegfall des Sicherungszwecks; Eintritt der aufschiebenden Bedingung mit Ende der Geschäftsbeziehung; Mitwirkung des Zessionars bei inhaltlicher Änderung der Sicherungsvereinbarung