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Rücktritt vom Vertrag wegen teilweiser Unmöglichkeit; 346 I BGB
LG Rottweil, AZ: 3 O 24/03, 30.06.2003
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Hat der Gläubiger im Falle der teilweisen Unmöglichkeit des Schuldners eine Teilleistung gemäß § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall der vollständigen Nichtleistung vor. Der Gläubiger ist dann berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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