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Bei der Bestimmung der BAK zum Tatzeitpunkt ist von der günstigen Menge für den Täter auszugehen.
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 412/92, 15.09.1992
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Lassen sich die vom Angeklagten behaupteten Mengen von vor der Tat getrunkenem Alkohol zeitlich nicht zuverlässig zuordnen, ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, so dass gegebenenfalls Verurteilung wegen Vollrausches statt wegen Raubes bei vorverlegtem Schuldvorwurf (actio libera in causa) in Betracht kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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