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Das Eindringen von Wasser in einem gebrauchten Geländewagen ist kein geringfügiger Mangel
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 166/07, 05.11.2008
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Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

Es ist kein Grund zu erkennen, der den verständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren – gebrauchten luxuriösen Geländewagens veranlassen könnte, das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer Oberklassenlimousine.

Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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