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Wer bei einer Nachbesserung die ausgetauschten Teile nicht verwahrt, begeht fahrlässig eine Beweisvereitelung
OLG Koblenz, AZ: 5 U 79/18, 27.03.2018
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Die Reparatur einer als mangelhaft gerügten Kaufsache kann als Beweisvereitelung angesehen werden, wenn ausgetauschte Teile, die für die Beweisführung von Bedeutung sind, nicht verwahrt werden.

Die Beweisvereitelung kann zum Wegfall der Vermutungswirkung des § 476 BGB führen, wenn ein erhebliches Verschulden des Käufers hinsichtlich der Vernichtung der ausgetauschten Teile vorliegt und sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, der sich im Bereich seiner Möglichkeiten umfassend mit dem Schadensbild auseinandergesetzt hat, keine auf greifbare Anknüpfungspunkte stützbare höhere Wahrscheinlichkeit für einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Sachmangel annehmen lässt.
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