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Wann ist ein Mangel bei einem Neuwagen erheblich?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 94/13, 28.05.2014
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Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.

Betragen die Mangelbeseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises, so ist die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten. Diese Schwelle ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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