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Ein Stadionverbot bedarf einer Tatsachengrundlage
AG Frankfurt am Main, AZ: 30 C 3466/17 (71), 09.09.2018
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Die Verhängung eines Stadionverbotes kann nicht von subjektiven Befürchtungen abhängig gemacht werden, sondern erfordert für eine begründete Besorgnis das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Person ergibt.

Einem Stadionbetreiber steht es als Ausfluss seines Hausrechtes grundsätzlich frei über den Zutritt Dritter zu den Stadien zu entscheiden. Allerdings wird der Beklagte, der seine Veranstaltungen einem großen Publikum öffnet, in seiner Ausübung des Hausrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte Dritter am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, dahingehend begrenzt, dass der Ausschluss eines Einzelnen nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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