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Haustür darf nachts nicht verschlossen werden / Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einbau einer Panikentriegelung
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/18, 12.10.2018
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Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG darauf, das andere Wohnungseigentümer es unterlassen, die Hauseingangstür zu verschließen.

Denn diese Praxis entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil sie zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer führt. Bei abgeschlossener Haustür wird die Fluchtmöglichkeit im Falle eines Brandes oder eine andere Notsituation dadurch eingeschränkt, dass ein Verlassen des Hauses durch die Haustür nur möglich ist, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Gerade in Paniksituationen ist nicht sichergestellt, dass ein Bewohner diesen Umstand vor Augen hat. Das Abschließen der Haustür kann daher im Notfall zur tödlichen Falle werden.

Die Installation eines Panikschlosses entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher von jedem Miteigentümer - notfalls gerichtlich - durchgesetzt werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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