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Zur Abgrenzung von vollendeten und versuchten Diebstahl, § 242 I, II StGB
LG Zwickau, AZ: 3 Ns 540 Js 7779/05, 27.05.2005
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Für die Frage, ob neuer Gewahrsam begründet worden ist, ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.

Befördert ein Dieb während seines Aufenthalts in einem Baumarkt einige Sachen über einen Zaun, so hat er erst neuen Gewahrsam begründet, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Kann der Täter nicht tatsächlich über die Beute verfügen, so ist der Diebstahl nicht vollendet. Das der Baumarktbetreiber seinen Gewahrsam an den entwendeten Sachen verloren hat, ist unerheblich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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