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Grundstückskauf: Keine Beschaffenheitsvereinbarung bei vorvertraglichen Beschreibungen, § 434 I 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 78/14, 06.11.2015
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Der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird.

Die Auslegungsregel, dass sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 I 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur“ konkludent vereinbart worden ist.

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Erwerb eines Hausgrundstücks Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des notariellen Grundstückskaufvertrages Beschreibung von Eigenschaften s vor Vertragsschluss durch den Verkäufer; Konkludente Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache durch Aushändigung der Grundrisszeichnungen; Unterscheidung der Informationen über Eigenschaften der Kaufsachet von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien