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Irreführung durch mittelbare geographische Herkunftsangabe; §§ 1, 3 UWG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 126/98, 10.08.2000
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Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-)Lage kann - auch ohne die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeichnung - eine (mittelbare) geographische Herkunftsangabe darstellen.

Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin noch keine Benutzung "für Waren" im Sinne von MarkenG § 127. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber aus UWG §§ 1, 3 ergeben (MarkenG § 2).

Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Herkunftsangaben in Betracht, dass die Benutzung als Bestandteil der Firma eines einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (UWG § 1) derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berechtigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Insbesondere kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe dadurch beeinträchtigt werden, dass sie in anderer Weise benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betrieblichen Herkunftshinweis begründen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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