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Inwieweit ist ein Gebrauchtwagen-Händler durch den Besitz des ihm vom Eigentümer mit dem Fahrzeug überlassenen Kfz-Briefs zu Verfügungen über das Fahrzeug legitimiert?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/68, 21.01.1970
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Der Kraftfahrzeugbrief ist einem Traditionspapier entsprechend § 424 HGB nicht gleichzusetzen.

Die Veräußerung von Fahrzeugen bedarf als solche nicht der Erleichterung durch ein Traditionspapier, dessen Übergabe die Übergabe des Fahrzeugs ersetzen würde. Den Besitz an einem Kraftfahrzeug zu übertragen, macht wegen der Eigenbeweglichkeit besonders geringe Schwierigkeiten.

Der Besitz eines fremden Fahrzeugs und des dazugehörigen, auf einen fremden Namen lautenden Briefes legitimiert einen Gebrauchtwagenhändler nicht ohne weiteres zu einer Beleihung dieses Fahrzeugs (vgl. VIII ZR 210/62 vom 9. Oktober 1963)

Für BGB § 933 genügt es nicht, dass der Erwerber irgendwie den Besitz der Sache erhält, vielmehr ist erforderlich, dass er den Besitz gerade von dem Veräußerer und mit dessen Willen erlangt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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