Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Beschädigung eines Fahrzeuges durch einen Defekt der Waschanlage
OLG Frankfurt a. M., AZ: 11 U 43/17, 14.12.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Betreiber einer Waschanlage haftet grundsätzlich nach §§ 280 I, 823 I wegen Beschädigung gegenüber seinen Kunden.

Ist die Beschädigung des Fahrzeugs auf einen Defekt der Waschanlage selbst zurückzuführen, der die Programmierung des Gebläsebalkens betraf, so kann einem Waschanlagenbetreiber kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

Für eine Exkulpation gem. § 280 I 2 BGB reicht es in der Regel aus, dass der Waschanlagenbetreiber die Waschanlage routinemäßig wartet und die entsprechenden Einsatzberichte vorlegt, sofern keine Auffälligkeiten bestehen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Schadensersatz Geld zurück erstattet erstattet verlangen Reparatur Beschädigt kaputt Auto KFZ Fahrzeug PKW Wagen