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Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff; § 266 StGB.
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 73/03, 13.05.2004
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Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten.

In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solche Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, dass im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre.

Eine Pflicht, die Gesellschaft nicht existenzbedrohend zu beeinträchtigen, trifft nicht nur den Geschäftsführer als das vertretungsberechtigte Organ, sondern in gleicher Weise den beherrschenden Alleingesellschafter.

Eine Haftungsprivilegierung des Gesellschafters gem. § 13 II GmbHG entfällt bei einem existenzvernichtenden Eingriff, weil er die Rechtsform der GmbH missbraucht hat.
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