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Betrug: Täuschung über eine nicht-bestehende vertragliche Forderung, § 263 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 573/15, 22.02.2017
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Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.

Die Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird.

Das Vorliegen eines täuschungsbedingten Irrtums und hierfür kausalen Vermögensverfügung kann nicht lediglich mit naheliegenden Plausibilitätserwägungen begründet werden, wenn auch die Möglichkeit besteht, dass die Rechnungsempfänger nur deshalb gezahlt haben, „um ihre Ruhe zu haben“, oder weil sie eingehende Rechnungen stets ohne weitere Überlegung begleichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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