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Diebstahl durch bewaffneten Polizisten, § 244 Abs. 1 Nr.1a
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 720/80, 18.02.1981
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Tatbestand des Diebstahls mit Waffen ist selbst dann erfüllt, wegen der objektiven Gefährlichkeit, wenn der Träger einer Schusswaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen.

Da das Gesetz keinerlei Ausnahmen vorsieht, ist diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf den Polizeibeamten anwendbar, der bei der Begehung eines Diebstahls Dienstkleidung trägt und damit die ihm als dienstliche Ausrüstung überlassene Schusswaffe bei sich führt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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