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Aus wie vielen Mitgliedern muss eine Bande i.S.d. § 244 I Nr.2 StGB bestehen?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 284/99, 16.10.2000
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Die Voraussetzungen eines Bandendelikts unterscheiden sich vom Regelfall der Mittäterschaft nur wenig. Es wird lediglich die Tatbegehung aufgrund einer Bandenabrede mit "Gesamt- und "Bandenwillen" und im "übergeordneten Bandeninteresse" vorausgesetzt.

Eine Bande muss aus mindestens 3 Mitgliedern entstehen, sonst können keine gruppendynamische Prozesse entstehen. Gruppendynamische Prozesse entstehen erst dann, wenn ein einzelner gegenüber einer Mehrzahl von Personen (mindestens zwei) steht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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