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Testamentauslegung: "Mein Vermögen soll den Tieren zugute kommen"
BayObLG München, AZ: BReg 1 Z 64/87, 22.04.1988
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Will der Erblasser im Testament sein Vermögen "den Tieren zugute kommen lassen", so kann darin die Erbeinsetzung einer Tierschutzorganisation oder eine Zweckauflage gesehen werden.

Umstände, die sich vor und nach der Testamentserrichtung ereignet haben, sind bei der Testamentsauslegung heranzuziehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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