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Aufwendungsersatz für ein ehemaliges volkseigenes Grundstück
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 81/97, 12.12.1997
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Der Anspruch aus § 988 BGB ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB durch Aufwendungen beschränkt, die der Besitzer auf die Sache gemacht hat, solange er das Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz nicht gekannt hat. Die Beschränkung hängt nicht davon ab, ob seine Aufwendungen Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff BGB bedeuten.

§ 1001 BGB beschränkt allein die Verteidigung des aus §§ 987, 990 Abs. 1 BGB dem Eigentümer verantwortlichen Besitzers. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs vom Besitzer gezogene Nutzungen haben ihm nicht zu verbleiben. Dem Besitzer Schutz nach den Regeln des Bereicherungsrechts zukommen zu lassen, besteht in dieser Situation kein Grund, weil er damit zu rechnen hat, die Sache herausgeben zu müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: EBV Eigentümer Besitzer Verhältnis Aufwendungen Verwendungen