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Mordmerkmal Heimtücke bei einer von langer Hand geplanten Tat
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 83/89, 07.04.1989
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Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Heimtücke kann also bei einem wohl durchdachten Locken in einen Hinterhalt und bei raffinierten Stellen einer Falle Vorliegen.

Das Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke kann zweifelhaft sein, wenn der Täter sein Opfer zwar unter bewusster Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit in seine Gewalt bringt, aber zwischen dieser Handlung und dem eigentlichen Tötungsvorgang geraume Zeit liegt, in der das Opfer nicht mehr arglos und - möglicherweise - auch nicht mehr wehrlos ist.

Die Wehrlosigkeit wäre zu verneinen, wenn sich das Opfer die Möglichkeit einer Hilfeleistung schaffen oder fliehen hätte können. Dasselbe würde gelten, wenn das Opfer die Möglichkeit gehabt hätte auf den Täter selbst einzuwirken, um ihn - nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht - von der Tötungshandlung abzubringen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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