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Einheitlicher Buchung mehrerer Flüge - welches Gericht ist zuständig, § 29 ZPO ?
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 80/15, 11.09.2018
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Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass einer der Orte, an denen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird, der Ort "A" als Abflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding sind deshalb gegeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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