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Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen haben keine Auswirkung auf die Betriebskostenabrechnung und begründen keine Mietminderung; §§ 556a BGB; 20 Abs. 2 NMV 1970
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 173/17, 16.01.2019
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Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist - ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, VIII ZR 220/17) - auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.

Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume weder im Rahmen einer Mietminderung (BGH, VIII ZR 275/08, VIII ZR 39/09) noch bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen, sofern die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Nutzungsbeschränkung Nutzungsuntersagung Mietvertrag Nebenkostenabrechnung Grundfläche